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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 124 BbgSchulG – Voraussetzungen für die Gewährung des Betriebskostenzuschusses

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, erhalten einen öffentlichen Finanzierungszuschuss zum Betrieb der Schule (Betriebskostenzuschuss). Der Betriebskostenzuschuss wird für die durch den Betrieb der Schule anfallenden Personalkosten und Sachkosten gewährt.

(2) Für Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, wird ein Betriebskostenzuschuss erstmalig zwei Jahre nach der Eröffnung gewährt. Bei beruflichen Ersatzschulen bezieht sich die Wartefrist jeweils auf genehmigte Bildungsgänge, Berufe und Fachrichtungen. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform gilt Satz 1 entsprechend. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform wird der Betriebskostenzuschuss vom Zeitpunkt der Übernahme oder der Schulformänderung an gewährt, wenn der Träger die Gewähr dafür bietet, dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, und für die Ersatzschule bereits ein Betriebskostenzuschuss gezahlt wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 124 BbgSchulG verweisen

  • § 65a BbgSchulG – Automatisierte zentrale Schülerdatei und Schülerlaufbahnstatistiken

Rechtsprechung zu § 124 BbgSchulG

Eine Entscheidung zitiert § 124 BbgSchulG.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.12.2023 – 6 B 9/23 · 6. Senat

    Leitsatz: Art. 7 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verbieten dem parlamentarischen Landesgesetzgeber nicht, die Ermittlung bzw. Festlegung einzelner Parameter der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger dem Verordnungsgeber zu übertragen, solange durch die Ausgestaltung der Ermächtigung sichergestellt ist, dass …

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