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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 117 BbgSchulG – Stellung der Schulen in freier Trägerschaft

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Schulversuche in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.

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„Was regelt § 117 BbgSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

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