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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 1 BbgSchulG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.

(2) Auf Schulen in freier Trägerschaft findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes und für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 BbgSchulG verweisen