Zum Inhalt springen
Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 72 BbgPolG – Polizeibehörde und -einrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.

(2) Polizeieinrichtungen sind die Hochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72 BbgPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 BbgPolG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten