(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.
(2) Polizeieinrichtungen sind die Hochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei.
BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996
(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.
(2) Polizeieinrichtungen sind die Hochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei.
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„Was regelt § 72 BbgPolG? Zitiere den Wortlaut.“