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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 51 BbgPolG – Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahmen anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 BbgPolG verweisen

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