Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nicht-automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateien oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten; die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung.
BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996
§ 37 BbgPolG – Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 37 BbgPolG verweisen
- § 1 BbgPolG – Aufgaben der Polizei
- § 39 BbgPolG – Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
- § 48 BbgPolG – Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen
Rechtsprechung zu § 37 BbgPolG
2 Entscheidungen zitieren § 37 BbgPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 2 C 32/18 · 2. Senat
Leitsatz: Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß.
BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 2 C 33/18 · 2. Senat
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