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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 28e BbgPolG – Strafvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28c Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28e BbgPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28e BbgPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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