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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 16b BbgPolG – Kontakt- und Näherungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Einer Person kann untersagt werden, sowohl

  • 1. Kontakt zu einer gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, als auch
  • 2. Zusammentreffen mit einer gefährdeten Person herbeizuführen,

wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person erforderlich ist (Kontakt- und Näherungsverbot). § 16a Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16b BbgPolG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16b BbgPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16b BbgPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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