Einer Person kann untersagt werden, sowohl
- 1. Kontakt zu einer gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, als auch
- 2. Zusammentreffen mit einer gefährdeten Person herbeizuführen,
wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person erforderlich ist (Kontakt- und Näherungsverbot). § 16a Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.