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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 89 BbgKVerf – Treuhandvermögen

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

Vermögen, das die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, kann im Haushalt und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden, soweit nicht durch oder aufgrund eines Gesetzes anderes bestimmt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 89 BbgKVerf nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 89 BbgKVerf? Zitiere den Wortlaut.“

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