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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 131 BbgKVerf – Anwendung von Rechtsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

(1) Auf die Landkreise sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar; soweit für kreisfreie Städte besondere Vorschriften gelten, sind diese anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 1 Absatz 1 Satz 4 (Begriff der Gemeinde), § 5 Absatz 2 (Unzulässigkeit gleichlautender Namen), § 16 Absatz 3 (Weiterleitung von Anträgen), die §§ 45 bis 48 (Ortsteilrecht) sowie § 56 Absatz 2 Satz 2 (Amtsbezeichnung der oder des Ersten Beigeordneten) finden keine Anwendung. An die Stelle der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtverordneten, des Hauptausschusses und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters treten der Kreistag, die Kreistagsabgeordneten, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat.

(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 erlassen wurden, gelten für die Landkreise entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Landkreise von der Anwendung ausgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 131 BbgKVerf

Eine Entscheidung zitiert § 131 BbgKVerf.

  • BGH, Urt. v. 20.08.2019 – II ZR 121/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden; der Vertrag kann ausnahmsweise für die Zukunft als wirksam zu …

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