Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2, § 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024
§ 116 BbgKVerf – Ersatzvornahme
Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 116 BbgKVerf verweisen
- § 117 BbgKVerf – Bestellung einer oder eines Beauftragten
- § 120 BbgKVerf – Verbot von Eingriffen anderer Stellen
- § 121 BbgKVerf – Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
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