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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 115 BbgKVerf – Anordnungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115 BbgKVerf verweisen