Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.
BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024
§ 115 BbgKVerf – Anordnungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 115 BbgKVerf verweisen
- § 116 BbgKVerf – Ersatzvornahme
- § 117 BbgKVerf – Bestellung einer oder eines Beauftragten
- § 120 BbgKVerf – Verbot von Eingriffen anderer Stellen
- § 121 BbgKVerf – Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung