Kommt die Gemeinde einer Beanstandung gemäß § 113 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, dass das aufgrund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird.
BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024
§ 114 BbgKVerf – Aufhebungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 114 BbgKVerf verweisen
- § 116 BbgKVerf – Ersatzvornahme
- § 117 BbgKVerf – Bestellung einer oder eines Beauftragten
- § 120 BbgKVerf – Verbot von Eingriffen anderer Stellen
- § 121 BbgKVerf – Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung