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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 73 BbgBO – Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sieben Jahre. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Fristen bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich die Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung und des Vorbescheides für bauliche Anlagen, deren Zulässigkeit sich auch nach einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung richtet, nach der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. § 81 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 BbgBO verweisen

Rechtsprechung zu § 73 BbgBO

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