Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 72 gilt entsprechend.
BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018
§ 74 BbgBO – Teilbaugenehmigung
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 74 BbgBO verweisen
- Eingangsformel BbgBO
- § 1 BbgBO – Anwendungsbereich
- § 85 BbgBO – Ordnungswidrigkeiten