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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 24 BbgBO – Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde eine natürliche oder juristische Person als

  • 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19),
  • 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2),
  • 3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1),
  • 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2),
  • 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 oder
  • 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gilt auch im Land Brandenburg.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BbgBO verweisen

  • § 16a BbgBO – Bauarten
  • § 16c BbgBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht-seriengefertigten Bauprodukten
  • § 19 BbgBO – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
  • § 22 BbgBO – Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
  • § 23 BbgBO – Zertifizierung
  • § 25 BbgBO – Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
  • § 86 BbgBO – Rechtsvorschriften

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