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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 13 BbgBO – Schutz gegen schädliche Einflüsse

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 BbgBO verweisen

  • § 65b BbgBO – Eintragungsverfahren für Antragstellende aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 65d BbgBO – Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren
  • § 86 BbgBO – Rechtsvorschriften