Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018
§ 14 BbgBO – Brandschutz
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 BbgBO verweisen
- § 86 BbgBO – Rechtsvorschriften
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