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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 12 BbgBO – Standsicherheit

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 BbgBO verweisen

  • § 65b BbgBO – Eintragungsverfahren für Antragstellende aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 65d BbgBO – Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren
  • § 86 BbgBO – Rechtsvorschriften

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