Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 74 BBG – Dienstkleidung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 74 BBG
Eine Entscheidung zitiert § 74 BBG.
BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus. 2. Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen. 3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt …
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 74 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 74 BBG? Zitiere den Wortlaut.“