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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 74 BBG – Dienstkleidung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 74 BBG

Eine Entscheidung zitiert § 74 BBG.

  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus. 2. Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen. 3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt …

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