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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 73 BBG – Aufenthaltspflicht

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

Rechtsprechung zu § 73 BBG

25 Entscheidungen zitieren § 73 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 04.05.2023 – RiSt 1/21 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    (Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)

  • BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 20/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Verstöße gegen Kernarbeitszeitregelungen bedürfen einer zeitnahen disziplinarischen Pflichtenmahnung und ggf. einer stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen. 2. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für das stundenweise Fernbleiben vom Dienst wegen verspäteten Dienstantritts kann die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen in ihrer Schwere nicht gleichgesetzt werden mit …
  • BVerwG, Beschl. v. 08.12.2022 – 2 B 19/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Mit einer auf § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützten Anordnung, sei es abstrakt generell durch Verwaltungsvorschrift oder konkret individuell durch dienstlich-persönliche Weisung, konkretisiert der Dienstherr die Pflicht des Beamten, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Folgt der Beamte einer solchen wirksamen Anordnung - hier: Vorlage eines Attests eines anderen Arztes ab dem 4. …
  • BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Sächsischen Disziplinargesetzes können Unrichtigkeiten des Protokolls über die mündliche Verhandlung hinsichtlich der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden. 2. Die Bestimmung des § 17 Satz 2 StGB ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht anwendbar (Aufgabe von BVerwG …
  • BVerwG, Urt. v. 15.07.2021 – 2 WD 6/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Das Gericht muss im Rahmen des ihm nach § 21 StGB analog zustehenden Ermessens bei einer eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe eine Disziplinarmaßnahme dann nicht mildern, wenn während eines langen Abwesenheitszeitraums die Schuldfähigkeit des Soldaten nur an wenigen Tagen erheblich vermindert war.
  • BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 2 C 6/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Ordnet der Dienstherr nach Maßgabe von § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. (entspricht § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG) rechtmäßig an, dass sich der Beamte bei Geltendmachung einer seine Dienstfähigkeit ausschließenden Erkrankung bereits am ersten Tag beim Polizeiarzt (Amtsarzt) melden muss, damit dieser die Dienstunfähigkeit prüft und ggf. bestätigt, ist der Beamte von der Dienstleistungspflicht nur befreit …

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