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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 139 BBG – Dienstleistung im Verteidigungsfall

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.

(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.

(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung ihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 139 BBG

2 Entscheidungen zitieren § 139 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.05.2024 – 2 B 37/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Das Berufungsgericht kann die Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Sachverständigengutachten stützen, das das Verwaltungsgericht prozessordnungswidrig eingeholt hat.
  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze; für eine Folgenabwägung bei der Zuweisung der materiellen Beweislast ist kein Raum. 2. Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG für die Anzeige eines Dienstunfalls beginnen in den Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG in dem Zeitpunkt, in dem bei dem Beamten die einem Dienstunfall gleichzustellende Erkrankung sicher …

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