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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 138 BBG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 138 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 138 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

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