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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 12 BBG – Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 BBG verweisen

  • § 18 BBG – Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen

Rechtsprechung zu § 12 BBG

Eine Entscheidung zitiert § 12 BBG.

  • BVerwG, Beschl. v. 22.05.2025 – 1 WB 37.24 · 1. Wehrdienstsenat

    Unzureichend begründete Ablehnung eines Laufbahnwechsels

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