Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 111a BBG – Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn

  • 1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und
  • 2. die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung zugestimmt hat.

Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

  • 1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und
  • 2. die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personalaktendaten befugten Personen besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

Rechtsprechung zu § 111a BBG

Eine Entscheidung zitiert § 111a BBG.

  • BGH, Urt. v. 11.02.2025 – VI ZR 365/22 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei der Verwaltung von Personalakten durch hierzu nicht befugte Dritte.

Weitere Entscheidungen zu § 111a BBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 111a BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111a BBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten