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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 109 BBG – Anhörung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 109 BBG

14 Entscheidungen zitieren § 109 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

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