Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 29 SG – Personalakte
Rechtsprechung zu § 29 SG
22 Entscheidungen zitieren § 29 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 – 1 WB 14/15 · 1. Wehrdienstsenat
Leitsatz: 1. Die Verweigerung der Einsicht in die Personalakten eines Soldaten kann, wenn der Einsichtsanspruch auf § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 SG gestützt wird, isoliert mit der Wehrbeschwerde angefochten werden. 2. Zum Begriff der Abhilfe in § 16a Abs. 4 WBO.
BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 7 C 20/17 · 7. Senat
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 2 IFG zielt in erster Linie auf den Schutz der Personalakten im materiellen Sinne; die formelle Personalakte ist die Zusammenführung materieller Personalakten einer Person in einer einheitlichen Akte und unterfällt daher ebenfalls dem Schutz des § 5 Abs. 2 IFG. 2. Weisen die Darlegungen der anspruchsverpflichteten Behörde zur materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit der begehrten …
BVerwG, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 WB 9/18 · 1. Wehrdienstsenat
Kein isoliertes Auskunftsrecht für Soldaten über zurückliegende Personalauswahlentscheidungen
BVerwG, Beschl. v. 14.12.2017 – 1 WB 16/17 · 1. Wehrdienstsenat
Verwendungsentscheidung nach der Auswahlkonferenz; Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch
BVerwG, Beschl. v. 25.09.2014 – 1 WB 17/14 · 1. Wehrdienstsenat
Anspruch auf Korrektur eines Vermerks über ein Personalgespräch
BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 – 1 WB 4/12 · 1. Wehrdienstsenat
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung höherwertiger Dienstposten erstreckt sich auch auf Nebenansprüche aus dem Bewerbungsverhältnis. 2. Bewerber in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens haben einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Der …
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