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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 101 BBG – Ausübung von Nebentätigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 BBG verweisen

  • § 104 BBG – Erlass ausführender Rechtsverordnungen
  • § 133 BBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Rechtsprechung zu § 101 BBG

2 Entscheidungen zitieren § 101 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 VR 2/19 · 2. Senat

    Leitsatz: Leistungen, die ein Beamter außerhalb des ihm zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit erbringt, sei es in Wahrnehmung eines Nebenamts (§ 97 Abs. 2 BBG) oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 Abs. 3 BBG), ohne dass der Dienstherr dies verlangt (§ 98 BBG) oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit aktenkundig macht (§ 101 Abs. 1 BBG), sind in …
  • BVerwG, Beschl. v. 28.04.2015 – 1 WB 35/14 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit durch einen Sanitätsoffizier der Bundeswehr.

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