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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 100 BBG – Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

  • 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
  • 2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
  • 3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
  • 4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 BBG verweisen

  • § 99 BBG – Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
  • § 104 BBG – Erlass ausführender Rechtsverordnungen
  • § 133 BBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
  • § 48b DRiG – Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

Rechtsprechung zu § 100 BBG

3 Entscheidungen zitieren § 100 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2024 – 2 C 5/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Begriff der "wissenschaftlichen Forschung" i. S. d. § 7 Nr. 3 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) ist so zu verstehen wie der Begriff der "Forschung" - als Unterfall der Wissenschaft - in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. 2. Die Tätigkeit in einem Wissenschaftlichen Gremium der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kann wissenschaftliche Forschung i. S. d. § 7 Nr. 3 BNV sein.
  • BVerwG, Beschl. v. 09.02.2023 – 2 B 12/22 · 2. Senat

    Bestimmung des Gegenstands einer Disziplinarklage

  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind. Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung …

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