Die Nutzungsgebühr wird von der Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewässerbenutzung stattfindet, erhoben. Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde entscheidet auch in den Fällen des Art. 95 Abs. 1. Die Zuständigkeiten der Finanzämter und der Behörden, die den Gebührenbescheid erlassen haben, zur Anordnung und Durchführung der Vollstreckung der Nutzungsgebühren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleiben unberührt.
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Art. 77 BayWG – Gebührenerhebung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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