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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 76 BayWG – Festsetzung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Nutzungsgebühr und die Zinsen nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Behörde festgesetzt, die für die Zulassung der gebührenpflichtigen Nutzung zuständig ist.

(2) Wird der Gebührenbescheid gleichzeitig mit dem Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid erlassen, so soll er mit diesem verbunden werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 76 BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 76 BayWG? Zitiere den Wortlaut.“

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