Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 7 BayWG – Überflutungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Werden an Gewässern, die ein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen den Gewässereigentümern zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.

(2) Ist die Überflutung künstlich herbeigeführt, so hat derjenige, der sie verursacht hat, die bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(3) Werden an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke dauernd überflutet, so ist Art. 6 anzuwenden. Für künstliche Überflutungen gilt Abs. 2.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 7 BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 7 BayWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten