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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 6 BayWG – Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden (Zu § 4 Abs. 5 WHG)

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Bildet ein fließendes Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:

  • 1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
  • 2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nr. 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

Rechtsprechung zu Art. 6 BayWG

2 Entscheidungen zitieren Art. 6 BayWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 3 C 18/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die allgemeine Zulassung der Schifffahrt durch eine behördliche Schiffbarkeitserklärung beschränkt die Rechtsstellung des Gewässereigentümers. Dass die fließende Welle nach § 4 Abs. 2 WHG (juris: WHG 2009) nicht eigentumsfähig ist, ändert daran nichts. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, ihm die Klagebefugnis für eine gegen die Schiffbarkeitserklärung gerichtete Klage zuzuerkennen.
  • BGH, Urt. v. 18.12.2013 – III ZR 219/13 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum selbstständigen Fischereirecht in den Abzweigungen fließender Gewässer und im Bereich dauerhaft überfluteter Ufergrundstücke.

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