| Nr. | Aufgabe | Häufigkeit |
|---|---|---|
| 1 | Untersuchung der Überwachungswerte nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder der Erklärung nach § 6 AbwAG | |
| 1.1 | kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser bis 10 000 EW | 2x jährlich |
| 1.2 | kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser von mehr als 10 000 EW | 3x jährlich |
| 1.3 | sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von weniger als 100 m³/d | 2x jährlich |
| 1.4 | sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von 100 m³/d und mehr | 3x jährlich |
| 1.5 | Kontrolle von Zu- und Ablauf, der Einleitungsstelle und der Durchflussmessanlage der Kläranlage auf Auffälligkeiten und offensichtliche Mängel, Einsichtnahme in das Betriebstagebuch | bei jeder Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4 |
| 2 | Sonstige Prüfungen | |
| 2.1 | Prüfung des Betriebstagebuchs auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich Jahresbericht | 1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4 |
| 2.2 | Begehung der Abwasserbehandlungsanlage, Prüfung auf Übereinstimmung mit Angaben im Betriebstagebuch, Prüfung auf Erfüllung der Bescheidsauflagen; Feststellung von Auffälligkeiten | 1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4 |
| 2.3 | Messungen bei Durchflussmessanlagen | 1x in 5 Jahren |
| 2.4 | Bei Entlastungsanlagen: Prüfung der Betriebstagebücher auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich des Jahresberichts | 1x in 3 Jahren |
| 2.5 | Prüfung der Eigenüberwachung und ihrer Dokumentation | |
| 2.5.1 | kommunale Kanalnetze | 1x in 3 Jahren |
| 2.5.2 | industrielle Kanalnetze | 1x jährlich |
| 3 | EMAS-Erleichterungen Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt. | EMAS-Erleichterungen Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt. |
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Anlage 2 BayWG – (zu Art. 59) Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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