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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Anlage 2 BayWG – (zu Art. 59) Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
Nr.AufgabeHäufigkeit
1Untersuchung der Überwachungswerte nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder der Erklärung nach § 6 AbwAG
1.1kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser bis 10 000 EW2x jährlich
1.2kommunales und biologisch abbaubares, industriell/gewerbliches Abwasser von mehr als 10 000 EW3x jährlich
1.3sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von weniger als 100 m³/d2x jährlich
1.4sonstiges industriell/gewerbliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von 100 m³/d und mehr3x jährlich
1.5Kontrolle von Zu- und Ablauf, der Einleitungsstelle und der Durchflussmessanlage der Kläranlage auf Auffälligkeiten und offensichtliche Mängel, Einsichtnahme in das Betriebstagebuchbei jeder Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4
2Sonstige Prüfungen
2.1Prüfung des Betriebstagebuchs auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich Jahresbericht1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4
2.2Begehung der Abwasserbehandlungsanlage, Prüfung auf Übereinstimmung mit Angaben im Betriebstagebuch, Prüfung auf Erfüllung der Bescheidsauflagen; Feststellung von Auffälligkeiten1x jährlich, anlässlich einer Untersuchung nach Nrn. 1.1 bis 1.4
2.3Messungen bei Durchflussmessanlagen1x in 5 Jahren
2.4Bei Entlastungsanlagen: Prüfung der Betriebstagebücher auf Vollständigkeit und Plausibilität der Eintragungen, Bewertung der Eigenüberwachung einschließlich des Jahresberichts1x in 3 Jahren
2.5Prüfung der Eigenüberwachung und ihrer Dokumentation
2.5.1kommunale Kanalnetze1x in 3 Jahren
2.5.2industrielle Kanalnetze1x jährlich
3EMAS-Erleichterungen Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt.EMAS-Erleichterungen Die Prüfungen nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entfallen bei EMAS-Standorten durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS – (ABl. L 114 S. 1, ber. 2002 L 327 S. 10) bescheinigt.

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