Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 98 BayVwVfG – Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Auf alle vor dem 1. Januar 2025 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für Art. 3a.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 98 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 98 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten