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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 91 BayVwVfG – Beschlußfassung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 91 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 91 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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