Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 91 BayVwVfG – Beschlußfassung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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