Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 85 BayVwVfG – Entschädigung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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„Was regelt Art. 85 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“