Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 57 BayVwVfG – Schriftform
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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