Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des Art. 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 55 BayVwVfG – Vergleichsvertrag
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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