Für geplante Straßen gelten die Beschränkungen der Art. 23 bis 26 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an. Wird auf die Auslegung verzichtet, so gelten sie von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Art. 27 BayStrWG – Baubeschränkungen für geplante Straßen
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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