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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 27 BayStrWG – Baubeschränkungen für geplante Straßen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Für geplante Straßen gelten die Beschränkungen der Art. 23 bis 26 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an. Wird auf die Auslegung verzichtet, so gelten sie von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 27 BayStrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 27 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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