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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 26 BayStrWG – Freihaltung von Sichtdreiecken

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Sichtverhältnisse bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen dadurch beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt für höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 26 BayStrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 26 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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