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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 16 BayStrWG – Verunreinigung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Rechtsprechung zu Art. 16 BayStrWG

2 Entscheidungen zitieren Art. 16 BayStrWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach Art. 16 BayStrWG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. 2. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen. 3. Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte …
  • BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. 2. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen. 3. Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte …

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