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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 15 BayStrWG – Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. Die Straßenverkehrsbehörde ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkungen kenntlich zu machen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 15 BayStrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 15 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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