Mit dem endgültigen Verlassen der Stammschule der Schülerin/des Schülers und damit verbunden dem Ausscheiden aus dem allgemeinbildenden Schulsystem, sind alle personenbezogenen Daten zu löschen, die diesem Nutzer direkt zugeordnet werden können.
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.5.2 BaySchO – Löschung der Daten der Schülerinnen und Schüler (Nr. 3.4)
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.5.2 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.5.2 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“