Zum Inhalt springen
Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

§ 46 BaySchO – Verarbeitungstätigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Soweit die Schulen personenbezogene Daten im Rahmen einer Verarbeitungstätigkeit verarbeiten, welche in Anlage 1 geregelt wird, ist der Umfang der Verarbeitung auf das dort festgelegte Maß zu beschränken. Davon unberührt bleiben die weiteren Anforderungen aus anderen Gesetzen wie insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).

(2) Für die Verarbeitung von Daten, die in der Schülerakte zu führen sind, oder Daten über Leistungsnachweise gilt § 38 entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten