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Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

§ 45 BaySchO – Härtefallklausel

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Das Staatsministerium oder die vom ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen der Schulordnungen Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

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