Zum Inhalt springen
Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

§ 18a BaySchO – Einsatz digitaler Hilfsmittel

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Die Beratung und die Beschlussfassungen schulischer Gremien können durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden, wenn

  • 1. die Wahrnehmung der Rechte aller stimmberechtigter oder beratender Mitglieder gewährleistet ist,
  • 2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und
  • 3. das eingesetzte elektronische Verfahren nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 1 Abschnitt 3 geregelten Vorgaben entspricht.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18a BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18a BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten