Zum Inhalt springen
Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

§ 18 BaySchO – Verbundausschuss

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Der Verbundausschuss an Grundschulen und Mittelschulen wird von der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator einberufen und geleitet. Der Verbundausschuss ist vor der Klassenbildung im Schulverbund zu beteiligen. Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator strebt bei der Klassenbildung das Benehmen mit dem Verbundausschuss an.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten