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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 55 BayRDG – Meldepflicht

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Meldepflichtig sind

  • 1. die ILS,
  • 2. die Durchführenden des Rettungsdienstes,
  • 3. durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,
  • 4. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,
  • 5. Betreiber der Telenotarztstandorte.

(2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.

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„Was regelt Art. 55 BayRDG? Zitiere den Wortlaut.“

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