(1) Meldepflichtig sind
- 1. die ILS,
- 2. die Durchführenden des Rettungsdienstes,
- 3. durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,
- 4. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,
- 5. Betreiber der Telenotarztstandorte.
(2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.