(1) Das Notfallregister wird von der obersten Rettungsdienstbehörde betrieben und vollzogen.
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde bedient sich eines wissenschaftlichen Dienstes, um insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Aufbau, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Notfallregisters,
- 2. Betrieb des Notfallregisters, Beratung und Unterstützung der Auswertungsberechtigten,
- 3. Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung des Notfallregisters für die Auswertungsberechtigten,
- 4. Unterstützung in der Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen,
- 5. Unterstützung der Genehmigungsverfahren nach Art. 56 Abs. 2.
Der Betreiber des wissenschaftlichen Dienstes muss zur Erfüllung dieser Aufgaben über die notwendige wissenschaftliche Kompetenz, technische und organisatorische Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen.
(3) Die Kosten für den Betrieb des Notfallregisters tragen die Sozialversicherungsträger.